Allgemeine Geschäftsbedingungen
Offizieller Kooperationspartner der VERSFINANZ
Rother Consulting - Lukas Rother, MBA Insurance
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
(im Folgenden „der Versicherungsmakler“)
Präambel
(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und gegebenenfalls einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers erfolgt in einem gesonderten Dokument. Umfang und Grenzen der Vertretungsbefugnis richten sich nach der jeweils wirksam erteilten Vollmacht.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB im Fall eines Widerspruchs vor. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe des Selbstbehalts etc. als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(4) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages werden die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungskunden nach Maßgabe der gesetzlichen Pflichten ermittelt. Die Produktinformation erfolgt in einer für den Kunden verständlichen Form.
(5) Art und Umfang der laufenden Betreuung ergeben sich aus den gesetzlichen Pflichten, dem Maklervertrag und individuell getroffenen Vereinbarungen. Eine Garantie oder Haftung für die lückenlose Versicherung sämtlicher denkbarer Risiken oder die sofortige Anpassung an jede Marktänderung ist damit nicht verbunden. Gesetzliche Prüfungs- und Betreuungspflichten bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies, gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde verpflichtet sich, während der Laufzeit der bestehenden Versicherungsverträge alle Umstände, die eine Änderung oder Anpassung des jeweiligen Versicherungsvertrags notwendig machen, dem Versicherungsmakler mitzuteilen, damit dieser in die Lage versetzt wird, den notwendigen Versicherungsschutz für den Kunden bestmöglich verändern bzw. anpassen können.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(8) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
(9) Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsmakler wesentliche Änderungen der versicherten Risiken, insbesondere Änderungen von Betriebsstätten, Tätigkeiten, versicherten Werten oder sonstigen risikorelevanten Umständen, unverzüglich bekanntzugeben, soweit sie ihm bekannt sind.
(10) Wesentliche Mitteilungen, die der Versicherungskunde unmittelbar vom Versicherer erhält und die für die vereinbarte Betreuung relevant sind, sind dem Versicherungsmakler zeitnah weiterzuleiten.
(11) Wünscht der Versicherungskunde eine vorläufige Deckung oder einen bestimmten Deckungsbeginn, hat er diesen Wunsch ausdrücklich mitzuteilen. Der Eingang eines Versicherungsantrages allein begründet keine Deckungszusage. Gesetzliche Pflichten des Versicherungsmaklers bleiben unberührt.
§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Die Kommunikation zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarungen auf elektronischem Weg, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
(3) Elektronisch eingehende Nachrichten werden im Rahmen der betrieblichen Organisation bearbeitet. Eine durchgehende Überwachung elektronischer Kommunikationskanäle außerhalb der bekanntgegebenen Geschäftszeiten kann nicht zugesagt werden. Gesetzliche Regeln über den Zugang von Erklärungen und die Wahrung von Fristen bleiben hiervon unberührt. Die Übermittlung einer elektronischen Nachricht begründet für sich allein keine Zusage einer sofortigen Bearbeitung oder einer bestimmten Vertragshandlung. Der Zugang von elektronischen Nachrichten und E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat.
§ 5 Urheberrechte
Der Kunde erkennt an, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist über welches lediglich der Versicherungsmakler verfügen darf. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen entsprechend der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers vorab.
§ 6 Haftung
Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im business-to-business-Bereich (Unternehmergeschäft), nicht im Verhältnis zu Konsumenten:
Der Versicherungsmakler haftet für Sachschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vermögensschäden wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend zu machen, widrigenfalls kommt es zur Präklusion der Forderungen.
§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.
(3) Vertrauliche Informationen dürfen, soweit gesetzlich zulässig und erforderlich, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche gegenüber berechtigten Empfängern, insbesondere Rechtsvertretern, Gerichten oder dem zuständigen Haftpflichtversicherer, offengelegt werden. Die Offenlegung ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften. Für Marketingmaßnahmen werden erforderliche Einwilligungen gesondert eingeholt, soweit keine andere gesetzliche Rechtsgrundlage besteht.
§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
§ 9 Beendigung der Geschäftsbeziehung
(1) Die Geschäftsbeziehung und der Versicherungsmaklervertrag kann von jeder Vertragspartei nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der individuell getroffenen Vereinbarungen beendet werden.
(2) Soweit keine wirksam vereinbarte Bindung oder gesetzliche Regelung entgegensteht, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Die Kündigung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden.
(3) Mit Wirksamwerden der Beendigung endet die Verpflichtung des Versicherungsmaklers zur weiteren laufenden Interessenwahrung und Betreuung, soweit nicht gesetzliche Nachpflichten oder ausdrücklich getroffene Vereinbarungen entgegenstehen.
(4) Die Beendigung des Versicherungsmaklervertrages bewirkt für sich allein keine Beendigung der zwischen dem Versicherungskunden und den Versicherungsunternehmen bestehenden Versicherungsverträge.
(5) Bereits entstandene und gesetzlich oder vertraglich begründete Ansprüche sowie Verpflichtungen, die ihrer Natur nach über das Vertragsende hinaus bestehen, bleiben unberührt.
(6) Der Versicherungsmakler wird den Versicherungskunden bei Beendigung der Geschäftsbeziehung im gesetzlich erforderlichen Umfang über wesentliche Folgen für die weitere Betreuung informieren.
(7) Sonderbestimmungen, die ausdrücklich nur für Unternehmergeschäfte vorgesehen sind, gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 10 Vergütung und gesonderte Honorarvereinbarungen
(1) Der Versicherungsmakler erhält für seine Tätigkeit grundsätzlich eine Provision (Courtage) vom Versicherungsunternehmen. Diese ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Zusätzlich oder anstelle dieser Provision kann eine Vergütung durch den Versicherungskunden vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vor Beginn der entgeltlichen Leistung. Die gesetzlichen Informationspflichten bleiben unberührt.
(2) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, für gesondert vereinbarte Beratungs-, Analyse-, Konzept- und Zusatzleistungen sowie für laufende Betreuungsleistungen ein Honorar zu verlangen, sofern dieses vor Beginn der entgeltlichen Leistung ausdrücklich schriftlich im Versicherungsmaklervertrag oder in einer gesonderten Honorarvereinbarung festgelegt wurde. Das Honorar kann insbesondere als Zeithonorar, Pauschalhonorar oder wiederkehrendes Betreuungshonorar vereinbart werden. Auch gesondert vereinbarte administrative Unterstützungsleistungen sowie notwendige Barauslagen, Fahrtkosten und Reisezeiten können nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung gesondert vergütet werden.
(3) Ausschließlich bei Unternehmergeschäften kann für gesondert vereinbarte Analyse-, Beratungs- oder Konzeptleistungen ein Honorar unabhängig davon vereinbart werden, ob der Versicherungskunde anschließend einen Versicherungsvertrag abschließt oder diesen über einen anderen Versicherungsvermittler abschließen lässt. Soweit für dieselbe Vermittlungsleistung sowohl ein Honorar als auch eine Provision anfällt, erfolgt eine gesetzlich erforderliche Anrechnung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung. Gesetzliche Pflichten des Versicherungsmaklers sowie zwingende Rechte des Versicherungskunden bleiben unberührt.
§ 11 Beschwerden
Beschwerden können an Lukas Rother, MBA Insurance über die im Maklervertrag beziehungsweise in den gesetzlichen Erstinformationen bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet werden. Gesetzlich vorgesehene externe Beschwerdemöglichkeiten bleiben unberührt. Die jeweils zuständigen Stellen und deren aktuelle Kontaktdaten sind in den gesetzlichen Vermittlerinformationen anzuführen.
§ 12 Verbraucherschutz
Die ausdrücklich auf Unternehmergeschäfte beschränkten Bestimmungen gelten nicht für Verbraucher. Zwingende gesetzliche Rechte des Versicherungskunden bleiben unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im business-to-business-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
Die vollständigen AGB sowie der Honorartarif stehen im Bereich Downloads (/services/#downloads) als PDF zur Verfügung.